Erfahrung schon seit 1987
Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bieten wir auf der Grundlage des § 40 bzw. 111 SGB V Rehabilitationsbehandlungen an und für
Patienten mit privater Krankenkasse werden Krankenhausbehandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt. Die Klinik ist auch beihilfefähig.

HALSWIRBELSÄULENSYNDROM
chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom

Manche Autoren schreiben den Begriff Halswirbelsäulensyndrom auch mit Bindestrich (Halswirbelsäulen-Syndrom).

Das Halswirbelsäulensyndrom kann in jeder Altersgruppe auftreten, verstärkt jedoch im fortgeschrittenen Alter. Eine Häufung beim weiblichen Geschlecht wird beschrieben.

Beim akuten (= plötzlich und heftig einsetzenden) Halswirbelsäulensyndrom überwiegen myofasz iale (= Muskeln und deren bindegewebige Hülle betreffende) Ursachen, meist verursacht durch Verletzungen von Muskel- und Bandstrukturen.
Ein chronisches
Halswirbelsäulensyndrom ist hingegen hauptsächlich Folge von Irritationen / Störungen der Bandscheiben oder Zwischenwir belgelenke.

Das Halswirbelsäulen-Syndrom oder auch HW S-Synd rom genannt, ist ein Sammelbegriff für von der Halswirbelsäule ausgehende oder den Halswirbelsäulenbereich betreffende Beschwerden.

Als Halswirbelsäulensyndrom bezeichnet man häufiger auch die sog. Zervikobrachialgie (Nacken-Schulter-Arm-Syndrom). Die Cervicobrachialgie ist ein Sammelbegriff für Störungen verschiedenster Ursachen im Bereich des Halses, des Schulter gürtels und der Arme.

Die mit Abstand häufigste Ursache für ein Halswirbelsäulensyndrom sind von der Halswir belsäule selbst ausgehende Störungen, hauptsächlich im Bereich der gelenkigen Wir belverbindungen, die sog. "Wir belblockierungen".
In der Regel klagen die Patienten über Nackenschmerzen, die oft in die
Schulter n, manchmal bis in die
Arme und/oder auch in den Hinterkopf (z.T. bis zur Stirn) ausstrahlen können. Meist ist die Muskulatur neben der Wirbelsäule verhärtet, häufig verbunden mit einer schmerz haft eingeschränkten Kopf beweglichkeit. Vielfach besteht auch Klopfschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der Halswir belsäule.
Zum Ausschluß eines die
Nervenwurzel n betreffendes Krankheitsgeschehens (radikuläres Syndrom z.B. bei einer Nervenwurzelkompression), bedarf es immer einer fachlichen Abklärung (Neurologie, Radiologie).
Heftigste Schmerzzustände mit Muskelhartspann und dadurch erzwungener Fehlhaltung (Schiefhaltung) werden als „akuter Tortikollis“ bezeichnet.

In Abhängigkeit von der Höhe der Störung unterscheidet man das (chronische) Halswirbelsäulen-Syndrom in:

Oberes Halswirbelsäulen-Syndrom:
Die typischen Krankheitszeichen sind in der Literatur unterschiedlich dargestellt
(Kügelgen et Hillemacher 1989, Kocher et al. 1980, Dahmen et al. 1985). Gemeinsames Merkmal sind
Nacken schmerzen mit Schmerz ausstrahlung nach oben in den Kop f, da sich die Störungen überwiegend auf die Ner venwurzel des 2. Halswirbels konzentrieren. Die Schmerzeinstrahlung in den Hinterkop f, teilweise auch bis zur Stirnregion ziehend, führt häufig zur Diagnose eines zervikogenen oder vertebragenen (= wirbelsäulenbedingten) Kopfschmerz es.
Inwieweit die HWS-spezifische "Unkovertebralarthrose"
(= Erkrankung des „Halbgelenks“ zwischen zwei Wirbelkörpern) über eine Einengung der Wirbelsäulenschlagader (A. vertebralis) im Foramen intervertebrale (= Zwischenwirbelloch) ein zerv iko-kepha les (= Hals und Kop f betreffendes) Krankheitsbild verursachen kann, ist noch nicht endgültig geklärt.

Mittleres Halswirbelsäulensyndrom:
Typische Schmerzen treten im Bereich der Halswirbel 3, 4, 5 auf und strahlen in die
Schulter blätter, auch bis über die Schulter aus.
Beim radikulären Synd rom
(= Krankheitszeichen infolge einer Nervenstörung, -schädigung) treten Störungen der Nervenfunktion in Form von herabgesetzter Empfindung und/oder Lähmungen von Schulterblattmuskeln (z.B. M. levator scapulae) auf.
Ganz selten kommt es auch zu Zwerchfellähmung
(Thoden 1987). Beim radikulären Synd rom der Ner venwurzel des 5. Halswirbels ist der M. biceps brachii betroffen.

Unteres Halswirbelsäulen-Syndrom:
Da die
Nerven wurzeln des 6. bis 8. Halswirbels und des 1. Brustwirbels betroffen sind, können Beschwerden bis in den Klein
finger ausstrahlen.
Meist wird dieser Schmerzzustand mit „Zer vikobrachialgie" (siehe oben) bezeichnet, obwohl streng genommen das Zervikobrachialgiesyndrom mit einer radikulären Symptomatik
(= Krankheitszeichen infolge einer Nervenschädigung, Nervenstörung) einhergeht (Debrunner 1988). Die pseudorad ikuläre (= auf eine scheinbare Ner venschädigung zurückzuführende) Ausstrahlung in die Ar me fällt noch unter den Begriff "
Halswirbelsäulensyndrom".
Bei Störung der Ner venwurzel des 1. Brustwirbels kann sich ein Horner-Synd rom
(= Augenlidsenkung, Verengung der Pupille, Zurücksinken des Augapfels) ausbilden (Thoden 1987).

Bandscheibenvorfälle betreffen hauptsächlich die Lendenwirbelsäule, viel seltener den Halsbereich.

Medikamentöse Schmerzbehandlung:
Akut
(= plötzlich einsetzend, heftig) und subakut (= eher schleichend verlaufend) können zunächst (vorwiegend) peripher wirkende Analgetika (= Schmerzmittel, die am Ort der Schmerzen tstehung wirken) eingesetzt werden, insbesondere sog. nicht steroidale Antirheumatika (= Rheumamittel), aus dieser Gruppe möglichst langwirkende und magenschonende wie z.B. Mobec®. Besonders magenschonend und auch entzündungshemmend sind diesog. COX-2 Inhibitoren, z.B. Parecoxib (Dynastat®) oder Etoricoxib (Arcoxia®), allerdings scheint diese Stoffgruppe mit einem Herz-/Kreislauf-Risiko verbunden zu sein, zumindest bei längerer Therapiedauer. Es bleibt abzuwarten, ob Parecoxib und Etoricoxib nicht auch noch vom Markt genommen werden, wie schon andere Mittel dieser Stoffgruppe zuvor.
Bei stärkeren schmerzhaften Muskelverspannungen können darüber hinaus auch Muskelrelaxanzien
(= Mittel zur Muskelentspannung) (z.B. Norflex®, Mydocalm®) verordnet werden.
Manchmal sind aber die Schmerzzustände nur mit zentralwirkenden Analgetika (z.B. Tramadol, Valoron N® oder auch Morphin)
(= im Gehirn bzw. Rückenmark wirkende Schmerzmittel) beherrschbar.
Grundsätzlich sollte aber auch bei diesen Schmerzen eine längerfristige Schmerzmittelverordnung wegen der Gefahr der Gewöhnung oder gar Abhängigkeit vermieden werden.
Die Kombination mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva
(= Mittel gegen Depression, u.a. aber auch beim chronischen Schmerzen hilfreich) (z.B. Doxepin, Maprotilin) hilft in vielen Fällen Schmerzmittel einzusparen.

Therapeutische Lokalanästhesie (= Behandlung mit einem örtlichen Betäubungsmittel bzw. Lokalanästhetika):
Bei anhaltenden Schmerzen sollten rechtzeitig alternative Methoden eingesetzt werden. Eine sehr wirksame Alternative, ohne jedes Gewöhnungs- oder Suchtpotential,
ist die therapeutische Lokalanästhesie mit einem langwirkenden örtlichen Betäubungsmittel (z.B. Bupivacain) in Form von örtlichen Betäubungen und Nervenblockaden.

Infiltrative Lokalanästhesie:

Periphere temporäre (= oberflächliche, zeitlich begrenzte) Nervenblockaden:

Physikalische Therapie:
Auch die Elektrostimulation kann bei einem
Halswirbelsäulensyndrom bzw. bei Nac kenschmerzen eine Beschwerdelinderung herbeiführen. Die transkutane Nervenstimulation mit Niederfrequenzgenerator über Klebeelektroden (TENS) hat den Vorteil, daß sich die Patienten bei Bedarf selbst behandeln können. Die Elektroden werden paarig neben der Halswir belsäule aufgeklebt. Durch Veränderung der Stimulationsfrequenz und der Elektrodengröße kann die Wirkung optimiert werden.Auch eine sog. Hochtontherapie kann sehr hilfreich sein.
Eine weitere physikalische Behandlungsmöglichkeit ist bei Nac kenschmerzen die oberflächliche Kältetherapie im Schmerzbereich. Wir verwenden einen elektrischen Kaltluftgenerator, dessen Luftstrom auf ca. -10 bis -15 Grad C abgekühlt ist.
Manche Patienten mit einem
Halswirbelsäulen-Syndrom (chronisches) empfinden allerdings lokale Wärmeapplikationen (Rotlicht) als besser wirksam. Warme Bäder können ebenfalls Rückenschmerzen lindern.
Die Verordnung von Massagen ist auch beim
Halswirbelsäulen-Syndrom nicht sinnvoll. Für den Patient mag diese Behandlung zwar angenehm sein, aber unter schmerztherapeutischem Aspekt bringt sie nichts und führt nur zu unnötigen Kosten.
Nahezu unverzichtbar ist aber die heilgymnastische Therapie, da meist nur diese geeignet ist, einen ärztlichen Behandlungserfolg zu sichern und längerfristig zu stabilisieren. Dabei gilt es, die Muskeln neben der Halswir belsäule zu trainieren, da auf Dauer nur eine kräftige/suffiziente Mus kulatur eine statische und dynamische Schwäche des Achsenorgans kompensieren kann.
Besonders bei akuten Blockierungen hat die manuelle Therapie (Chirotherapie) durchaus gute Erfolge aufzuweisen.
Bei schmerzhaften degenerativen
(= durch Abnützung hervorgerufenen) Veränderungen der Wir belsäule wird auch eine Röntgenbestrahlung (Thomalske 1991) und Magnetfeldtherapie
(pulsierende Signaltherapie) empfohlen.

Andere Therapiemaßnahmen:
Der Vollständigkeit halber darf die Akupunktur zur Behandlung des Zervi
kalsyndroms nicht unerwähnt bleiben.
Wichtig sind individuelle Instruktionen zur richtigen Haltung und Vermeidung von übermäßigen Wirbelsäulenbelastungen (funktionelle Ergotherapie). Darüber hinaus ist anzustreben, daß die betroffenen Patienten Übungen zur Lockerung der Mus kulatur erlernen.
Die Verordnung von Hilfsmitteln wie z.B. Schanzsche Krawatte sollten dem Orthopäden vorbehalten sein.
Hypnoide
(= bewußtseinsverändernde) Verfahren wie autogenes Training oder progressive Relaxation nach Jakobson sind beim
Halswirbelsäulensyndrom eine sinnvolle Ergänzung der Gesamtstrategie, da auch sie zu einer muskulären Entspannung führen, ebenso Biofeedback (= Registrierung und Rückmeldung bioelektrischer Signale). Psychotherapeutische Interventionen können beim ausgeprägten "psychosomatischen Schmerz" angezeigt sein, da auch verdrängte Konflikte muskuläre Verspannungen und Schmerzen verstärken können.

Bei einem längerfristig bestehenden Halswirbelsäulen-Syndrom ist davon auszugehen, daß bereits ein Chronifizierungsgrad II oder III (Mainzer Stadieneinteilung) vorliegt. In diesen Fällen ist eine rein somatische (= körperliche) Behandlung kaum mehr ausreichend, sondern es müssen zusätzlich psychologisch /psychotherapeutische Interventionen erfolgen.

Erläuterungen:

* Bei der sog. kontinuierlichen Blockade mit Katheter wird der dünne Kunststoffschlauch dicht an Nervengeflechte bzw. den betroffenen Ner ven eingepflanzt. Die Einpflanzung erfolgt durch eine handelsübliche Kanüle hindurch, es muß also nicht „aufgeschnitten“ werden. In der Folge wird über diesen Katheter mehrmals täglich, jeweils nach Abklingen der vorangegangenen Dosis, das örtliche Betäubungsmittel völlig schmerzlos nachgespritzt. In bestimmten Fällen kann zur Verabreichung des örtlichen Betäubungsmittels durch den Katheter hindurch auch eine kleine Pumpe angeschlossen werden. Das örtliche Betäubungsmittel wird bei dieser Behandlung so dosiert, dass die grobe Kraft erhalten bleibt (bei gleichzeitiger Hemmung der Schmerzreizleitung), damit begleitend krankengymnastische Übungsbehandlungen möglich bleiben. Dass die schmerzlindernde Wirkung i.d.R. über die eigentliche Behandlungszeit hinaus anhält, ist u.a. darauf zurückzuführen, daß bei dieser Blockadebehandlung auch die sog. vegetativen Nerven betroffen sind (Sympathikolyse), woraus im behandelten Körperbereich eine sehr deutliche Durchblutungssteigerung resultiert. Dies ist der Grund, warum diese Behandlungsmethode besonders bei Schmerzen, die durch entzündliche oder auch degenerative (= abnutzungsbedingte) Prozesse entstanden sind, hilfreich ist. Gleiches gilt für auch Schmerzen im Rahmen einer Nervenerkrankung, da eine verbesserte Durchblutung auch den Nervenzellstoffwechsel optimiert. Nach neueren Erkenntnissen vermag eine solche intensive Blockadebehandlung auch das sog. Schmerzgedächtnis zu löschen.

Laut der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Dieses Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05) und Hessen ((Az.: L 1 KR 2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen (eine Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst zu)).

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Aktualisiert:>26.04.2009</> kusb&
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